- "[…], die Gesuchstellerin sei für den Fall, dass sie nicht mehr […] in R._____ wohnt, anzuhalten, ihre Wohnkosten anzugeben und zu belegen sowie Auskünfte darüber zu erteilen, ob Sie mit einem/r neuen Partner/in zusammenlebt." - - "[…], die Gesuchstellerin habe ihre Einkünfte ab März 2023 offenzulegen, nicht zuletzt damit abschliessend geklärt werden kann, ob der Gesuchsgegner nicht doch Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat." -4- 2.5. Am 23. Oktober 2023 ging eine weitere Eingabe des Beklagten ein.