Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Soweit mehr oder anderes im Rahmen der superprovisorischen Massnahme beantragt wird, wird das entsprechende Gesuch abgewiesen." 2.3. Mit Stellungnahme vom 17. April 2023 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Unter Aufhebung der superprovisorisch verfügten Massnahme sei das Gesuch der Gesuchstellerin (GS) vollumfänglich abzuweisen.