" 1. Dem Gesuchsgegner wird per sofort verboten, - persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien (telefonisch, E-Mail, soziale Medien, Post etc.) mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu treten; - sich der Gesuchstellerin auf weniger als 50 Meter anzunähern; - sich näher als 50 Meter im Umfeld der Wohnung […] in R._____ aufzuhalten. -3- 2. Die superprovisorische Massnahme gemäss Ziff. 1 hievor ergeht unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).