"De[m] Gesuchsteller sei es unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, sich persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien (telefonisch, E-Mail, soziale Medien, Post etc.) mit A._____ in Kontakt zu treten. Es sei ihm dabei zu untersagen, sich der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] weniger als 50 Meter anzunähern. Es sei ihm weiter unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse im Widerhandlungsfall) zu verbieten, sich näher als 50 Meter im Umfeld der Wohnung […] in R._____ aufzuhalten."