Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 43'155.37 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 7'768.65, die um 50 % auf Fr. 3'884.30 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Nach einem Rechtsmittelabzug von 20 % bleibt eine Entschädigung von Fr. 3'107.45. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 93.20) und 8,1 % MWSt auf Fr. 3'200.65 (ausmachend Fr. 259.25), womit die Parteientschädigung total Fr. 3'459.90 beträgt.