3. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen. Insoweit kann auch offenbleiben, ob die mit Beschwerde eingereichten Beilagen 2-14 als neue Beweismittel und die in der Beschwerde N 8-9, N 16 und N 24-28 gemachten Ausführungen als neue Tatsachen zu qualifizieren sind und im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden können (E. 1 hiervor; vgl. Beschwerdeantwort, N 8). - 17 - 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.