2.6.3.2. Was den Arrestgrund der Flucht ins Ausland betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hier (soweit bekannt) stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass sie sich zurzeit mit "Nebenjobs über Wasser hält", vermag daran nichts zu ändern. Ferner lebt der Sohn und damit eine enge Bezugsperson der Klägerin in der Schweiz. Die Vorbringen der Beklagten, wonach sich die Klägerin dahingehend geäussert habe, sich nach S._____ absetzen zu wollen, werden von der Klägerin bestritten und finden in den Akten keine - 16 -