Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, ist von Seiten der Klägerin kaum ein Wille erkennbar, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, so dass von Seiten ihrer Gläubiger nicht selten zunächst der Rechtsweg beschritten werden muss, um die jeweilige Forderung durchzusetzen. Im Ergebnis liegt das subjektive Tatbestandselement (die Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen) bei der Klägerin vor.