Inwiefern zum Aufbau eines "Stocks an Interessenten" die Ausschreibung der Liegenschaft zu einem "überhöhten" Kaufpreis hilfreich sein soll (Beschwerde, N 19), ist nicht nachvollziehbar. Zum einen wirkt ein "überhöhter" Kaufpreis für potenzielle Kaufinteressenten zumeist eher abschreckend und zum anderen steht es der Klägerin ohnehin frei, mit einem Kaufinteressenten ein beliebiges Verkaufsdatum (auch nach der allfälligen Aufhebung des Arrestes) zu vereinbaren, so dass das von der Beklagten geschilderte Vorgehen gar nicht als notwendig erscheint.