Zunächst liegt die Entscheidung, ob und wann die Liegenschaft verkauft werden soll, allein bei der Klägerin als Alleineigentümerin. Sofern sie sich für einen Verkauf entscheidet und entsprechende Inserate schaltet bzw. Verkaufsaufträge erteilt, kann ihr jedenfalls nicht angelastet werden, dass sie einen möglichst hohen Verkaufspreis erzielen möchte. Ein hoher Verkaufserlös kommt denn auch der Beklagten zugute, da auf diese Weise mehr Vollstreckungssubstrat vorhanden ist. Inwiefern zum Aufbau eines "Stocks an Interessenten" die Ausschreibung der Liegenschaft zu einem "überhöhten" Kaufpreis hilfreich sein soll (Beschwerde, N 19), ist nicht nachvollziehbar.