Was die Bevollmächtigung von G._____ sowie die Gründung der I._____ GmbH angeht, gilt das Folgende: Wie sich aus dem Entwurf des Kaufvertrags des Notars O._____ ergibt (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 8. Juli 2024), soll der Verkauf der Liegenschaft an AC._____ und AD._____ erfolgen und dies (wie bereits erwähnt) zu einem prima vista betrachtet angemessenen – jedenfalls nicht offensichtlich zu tiefen – Preis. Die streitgegenständliche Arrestforderung wird im Entwurf des Kaufvertrags berücksichtigt und soll durch den Verkaufserlös bezahlt werden. Ferner sind weder G._____ noch die I._____ GmbH erkennbar an diesem Veräusserungsvorgang involviert.