__ mit letztwilliger Verfügung des P._____ vom 6. September 2021 als Willensvollstrecker eingesetzt (Beilage 17 zur Stellungnahme vom 3. Januar 2024), so dass der Klägerin das Verfügungsrecht über das Erbe und somit die Liegenschaft zurzeit ohnehin vollständig entzogen ist (BGE 90 II 376 E. 2). Unterdessen ist ferner ein Entwurf eines Kaufvertrages über Fr. 880'000.00 aktenkundig (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 8. Juli 2024), wobei der Verkaufspreis nicht offenkundig zu tief erscheint und die streitgegenständliche Arrestforderung - 14 -