__ AG zunächst auch ein Bieterverfahren in Erwägung gezogen wurde ("an den Meistbietenden"). Davon geht im Übrigen auch die Beklagte aus, bezeichnet sie einen Verkaufspreis von Fr. 980'000.00 doch als "überhöht" (Beschwerde, N 19). Nach dem Erwogenen ist in den Verkaufsabsichten der Klägerin für sich allein jedenfalls kein Wille erkennbar, der Beklagten ein Vollstreckungssubstrat zu entziehen. Im Weiteren wurde E._____ mit letztwilliger Verfügung des P.__