meisten Fällen, in welchen eine Liegenschaft Gegenstand eines Arrestes bildet, ein Anwendungsfall von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vorliegen würde, was augenscheinlich nicht angehen kann. Selbst im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft, liesse sich der daraus erzielte Erlös bzw. die der Klägerin zustehende Forderung bei gegebenen Voraussetzungen wiederum verarrestieren, zumal eine entsprechende Handänderung im Grundbuch einsehbar ist.