In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Verkaufserlös einer Liegenschaft naturgemäss "viel schneller" und auch einfacher beiseitegeschafft werden kann als die Liegenschaft selber (vgl. Beschwerde, N 14). Allein daraus kann aber nicht auf das Vorliegen eines Arrestgrundes geschlossen werden, da mit diesem Argument in den - 13 -