2.6.1.2. Der letztwilligen Verfügung vom 6. September 2021 (Beilage 17 zur Stellungnahme vom 3. Januar 2024) ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Alleinerbin von P._____ und damit Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft ist (Beschwerdebeilage 6; Beilage 3 zum Arrestgesuch vom 13. September 2023). Im Weiteren ist aktenkundig, dass E._____ als Willensvollstrecker eingesetzt wurde (Beilage 16 zur Stellungnahme vom 3. Januar 2024) und in dieser Funktion am 28. November 2023 die AA._____ AG mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragte (Beilage 18 zur Stellungnahme vom 3. Januar 2024). Dies, nachdem das von der Klägerin gegenüber der AB.