Erforderlich ist sodann das subjektive Tatbestandsmerkmal, die "Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen". Beiseiteschaffen, Flucht oder Fluchtvorbereitung bilden Indizien für diese Absicht, genügen aber für sich alleine genommen nicht. Wie bei allen subjektiven Tatbestandselementen muss auch hier aus den Umständen auf die Absicht geschlossen werden. Als solche kommen in Betracht: das Bestehen erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten; das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln bedrohlichen Ausmass; das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners; andere laufende Betreibungsverfahren;