Nicht vorausgesetzt ist, dass effektiv Vermögensgegenstände beiseitegeschafft worden sind, denn mit der Vollendung der objektiven Merkmale käme jeder Arrest zu spät; vielmehr genügt es, dass der Wille des Schuldners, dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu entziehen, aus konkreten Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist, wobei blosse Absichtsäusserungen zum Nachweis dieses Willens nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts 5P.256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.1).