Die Klägerin sei in der Schweiz seit Jahrzehnten tief verwurzelt. Sie habe sich an jedem ihrer Wohnsitze ordnungsgemäss an- und abgemeldet, so auch an ihrem aktuellen Wohnort in U._____. Die Klägerin habe an ihrem jeweiligen Wohnsitz stets eingeklagt werden können und stelle sich den Verfahren auch. Von "Inlandflucht" könne keine Rede sein. Der Wohnsitz in U._____ sei nachgewiesen.