die Gerichtskasse werde überdies noch die Angabe benötigt, welcher Betrag genau abzuführen sei. Damit mache die Klägerin auch glaubhaft, dass sie, selbst wenn die Liegenschaft nun verkauft werden könne, bis auf weiteres über keine Geldmittel aus dem Verkauf verfügen werde. Denn die zurzeit mit einer Verfügungsbeschränkung gesicherte Arrestforderung würde bei einer Löschung der Verfügungsbeschränkungen via Gerichtskasse sichergestellt bleiben, bis der Willensvollstrecker zur Verteilung schreiten könne.