Die Klägerin wolle kein Vermögen beiseiteschaffen, wobei auch keine konkreten Vorbereitungshandlungen erkennbar seien. Soweit sie aus dem Verkauf der Liegenschaft über Geldmittel verfügen könne, so werde sie die rechtmässigen Forderungen zusammen mit ihrem Erwerbseinkommen auch bezahlen. Rechtsanwalt und Notar O._____ befasse sich damit, den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft auszuarbeiten. Er weise in seiner E-Mail vom 3. Juli 2024 darauf hin, dass die diversen Verfügungsbeschränkungen (wie etwa jene betreffend den vorliegenden Arrest) vorab zu löschen seien.