Weder die mit Beschwerde angeführte Fotodokumentation noch der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2024 vermöchten glaubhaft zu machen, dass die von der Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorhalte zutreffend seien. Die Fotodokumentation sei kein Beweis dafür, dass die dort abgebildeten Gegenstände im Eigentum von J._____ gestanden hätten. Mit dem obergerichtlichen Entscheid werde lediglich die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen.