Woraus sich ergebe, dass sich ein "Raupenfahrzeug" und/oder ein "Kabel" im Nachlass des Vaters der Klägerin befunden habe, sei nicht bekannt und werde zudem bestritten. Die Beschwerdebeilage 10 zeige im Übrigen einzig den WhatsApp-Verkehr und die TWINT-Zahlungen zwischen einem "N._____" und dem Sohn der Klägerin. Inwiefern die Klägerin damit etwas zu tun haben soll, erschliesse sich nicht. Allfällige Handlungen des volljährigen Sohnes seien der Klägerin ohnehin nicht anzurechnen.