Entgegen der Ansicht der Beklagten verfolge die Klägerin auch keine "Strategie". Sie sei schlicht mit einer Vielzahl von überwiegend unberechtigten Forderungen konfrontiert, welche sie abwehre. So auch jene von K._____ und L._____. Inwiefern die von der Klägerin im Zusammenhang mit einem Pfändungsverfahren gemachten Angaben "nachweislich falsch" sein sollen, erschliesse sich nicht. Die Klägerin sei in der fraglichen Zeit arbeitslos gewesen, und zwar als direkte Folge eines von der Beklagten gegen sie geführten Exmissionsverfahrens, in welchem sie gezwungen worden sei, die gemieteten Gewerberäumlichkeiten zu verlassen.