2.4. Die Klägerin bestreitet die Vorbringen der Beklagten und verweist primär auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Darüber hinaus macht sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Der Verkauf der Liegenschaft liege in den Händen des eingesetzten Willensvollstreckers. Deshalb könne die Klägerin nicht über den Verkaufserlös verfügen. D._____ habe der Klägerin ein Kaufangebot zum Preis von rund Fr. 500'000.00 unterbreitet, was offensichtlich viel zu tief gewesen sei. Allfällige Verkaufsabsichten oder -bemühungen seien vorliegend nicht relevant, da sie ausschliesslich dem Willensvollstrecker obliegen würden. Die Klägerin habe nie die Absicht gehabt, die Liegenschaft an G.___