Die Klägerin habe ausgewiesen werden müssen, weil sie ihre Miete nicht bezahlt habe. Soweit die Vorinstanz zur Auffassung gelange, dass die Liegenschaft mit Mängeln behaftet gewesen sei, und die Beklagte ihren Verpflichtungen als Vermieterin selbst nicht nachgekommen sei, werde dies entschieden bestritten. Dass in einer Mietliegenschaft einmal etwas nicht funktioniere, sei an der Tagesordnung. Soweit der Vermieter umgehend einen Handwerker zur Behebung des Defekts aufbiete, erfülle er seine Pflichten als Vermieter gerade. Dies sei vorliegend stets geschehen, so dass nicht von der Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung gesprochen werden könne.