geregelten Arbeitstätigkeit ausgegangen werden. In der Urkunde "Pfändungsvollzug" werde dargelegt, dass sich die Klägerin mit Nebenjobs über Wasser halte. Soweit die Vorinstanz ausführe, dass die Klägerin einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen habe, welcher erst per 31. März 2026 gekündigt werden könne, verkenne sie, dass sich die Klägerin einen Deut um ihre abgeschlossenen Verträge schere. Es werde hierzu bspw. auf den Mietvertrag mit der Beklagten verwiesen, dieser wäre ebenfalls bis zum 1. Juli 2026 gültig gewesen. Die Klägerin habe ausgewiesen werden müssen, weil sie ihre Miete nicht bezahlt habe.