Die Klägerin habe bereits mehrfach Vermögen beiseitegeschafft, Vermögenswerte verheimlicht und Anstalten dazu getroffen, Vermögenswerte beiseitezuschaffen. Zu berücksichtigen sei auch das vorliegende Verfahren. Entgegen klaren Belegen habe sie zunächst behauptet, die Liegenschaft nicht verkaufen zu wollen. Danach habe sie wiederum behauptet, sie müsse die Liegenschaft verkaufen, um die Vermächtnisnehmer zu befriedigen, mit denen sie keine Einigung über die Höhe des Pflichtteils finden wolle. Auch die Tatsache, dass die Klägerin -9-