So geschehen bei den Arbeitsutensilien und Gegenständen von J._____, welche in der Liegenschaft eingelagert worden seien. Bezeichnend sei zudem auch die "Hinhalte-Taktik" der Klägerin. So habe sie die gegenüber K._____ und L._____ noch offene Forderung über Fr. 1'500.00 nicht bezahlt und den mit der Beklagten getroffenen Vergleich widerrufen. Weiter sei bekannt, dass auch in einem Verfahren mit der M._____ GmbH ein gerichtlicher Vergleich erzielt worden sei, welchen die Klägerin nicht eingehalten habe.