Nachdem die Liegenschaft mit Arrest belegt worden sei, habe die Klägerin die Strategie geändert und die Liegenschaft vorerst zu einem weit übersetzten Verkaufspreis inseriert. Anschliessend sei die Liegenschaft während rund zwei Monaten nicht mehr auf dem Markt angeboten worden. Zwischenzeitlich sei die Liegenschaft zu einem nichtkonformen Preis wieder inseriert worden. Dies tue die Klägerin deshalb, weil sie die Liegenschaft gar nicht verkaufen wolle, solange diese mit Arrest belegt sei. Mit der Ausschreibung der Liegenschaft zu einem überhöhten Kaufpreis könne sich die Klägerin aber einen Stock an Interessenten aufbauen.