Wenn der angebotene Pflichtteil Fr. 90'000.00 betrage, was 3/8 entspreche, dann errechne sich ein Liegenschaftswert von Fr. 425'000.00. Offenbar sei es die Absicht gewesen, dass die Liegenschaft zu diesem Preis ins Eigentum der I._____ GmbH hätte überführt werden sollen, obwohl ein Bewertungsgutachten von Fr. 1'012'000.00 vorgelegen habe. Damit wäre erstellt, dass die Klägerin die Liegenschaft weit unter dem Verkaufspreis habe verkaufen wollen, womit der Arrestgrund des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten bereits aus diesem Grund gegeben sei.