G._____ habe den Wert der Liegenschaft auf Fr. 535'000.00 beziffert und habe Rechtsanwalt H._____ das Angebot gemacht, die Vermächtnisnehmer mit Fr. 90'000.00 zu entschädigen. Diese Rechnung stimme nicht. Wenn der angebotene Pflichtteil Fr. 90'000.00 betrage, was 3/8 entspreche, dann errechne sich ein Liegenschaftswert von Fr. 425'000.00. Offenbar sei es die Absicht gewesen, dass die Liegenschaft zu diesem Preis ins Eigentum der I._____ GmbH hätte überführt werden sollen, obwohl ein Bewertungsgutachten von Fr. 1'012'000.00 vorgelegen habe.