Der Sohn der Klägerin sei zudem in der Schweiz wohnhaft. Ferner habe die Klägerin in Kenntnis der gegen sie vorgebrachten Forderung einen Mietvertrag für ihre Privatwohnung abgeschlossen, welcher erst per 31. März 2026 gekündigt werden könne. Die Klägerin beabsichtigte somit gerade nicht, sich ins Ausland abzusetzen. Dies deute darauf hin, dass die Klägerin über eine längere Zeit am neuen Wohnort verbleiben wolle, auch wenn sie bisweilen häufig den Wohnsitz gewechselt und es unterlassen habe, ihre Angaben in den entsprechenden Registern zu aktualisieren.