Im Weiteren vermöchten die schlechte finanzielle Situation der Klägerin und ihre familiären Verbindungen nach S._____ keine Anhaltspunkte für eine Flucht zu begründen. Soweit die Beklagte geltend mache, die Klägerin wolle nach S._____ auswandern, so sei festzuhalten, dass der Wegzug noch keine Flucht i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG darstelle. Die Klägerin sei in der Schweiz geboren, habe hier eine Ausbildung absolviert und sei seither einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen. Der Sohn der Klägerin sei zudem in der Schweiz wohnhaft.