Es handle sich denn auch nicht nur um geringfügige Forderungen, sondern auch um mehrere Forderungen im fünfstelligen Bereich. Damit sei offensichtlich, dass ein Missverhältnis zwischen den finanziellen Mitteln der Klägerin und den geltend gemachten Forderungen bestehe. Zudem sei entgegen der Klägerin nicht ersichtlich, dass sie bemüht sein soll, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, zumal seitens der Gläubiger häufig zunächst der Rechtsweg beschritten werden müsse, wie dies auch im Zusammenhang mit der Kündigung betreffend die bei der Beklagten gemieteten Geschäftsräumlichkeiten der Fall gewesen sei.