Soweit die Beklagte befürchte, dass ein allfälliger Verkaufserlös unterschlagen werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsunwilligkeit oder gar Zahlungsunfähigkeit der Klägerin und die in diesem Zusammenhang geführten Verfahren noch nicht dazu führen würden, dass der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegeben sei. Da Fluchtabsichten der Klägerin nicht bejaht werden könnten, könne -6-