Zurzeit erscheine es auch nicht von Relevanz, dass die Bank den Kreditvertrag, welcher nach unbestritten gebliebener Darlegung im September 2024 auslaufe, allenfalls nicht verlängern werde, was die Klägerin zum Verkauf der Liegenschaft zu einem tiefen Verkaufspreis zwingen könne. Zum einen sei unklar, ob die Bank nicht in eine Zwischenfinanzierung bis zum Verkauf einwillige, und zum anderen gehe auch die Beklagte selbst davon aus, dass der Schätzpreis der Liegenschaft zu hoch angesetzt worden sei und diese bestenfalls zu einem Preis von Fr. 600'000.00 verkauft werde. Das Haftungssubstrat sei somit auch dadurch nicht gefährdet.