Da das Haftungssubstrat erhalten bleibe und die Klägerin die Liegenschaft aus einem triftigen Grund verkaufe, nämlich um die Vermächtnisse an die Erbinnen ihrer Schwester zu entrichten, erfüllten die zum Verkauf der Liegenschaft getroffenen Vorbereitungshandlungen die Tatbestandsvariante des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten gerade noch nicht. Zurzeit erscheine es auch nicht von Relevanz, dass die Bank den Kreditvertrag, welcher nach unbestritten gebliebener Darlegung im September 2024 auslaufe, allenfalls nicht verlängern werde, was die Klägerin zum Verkauf der Liegenschaft zu einem tiefen Verkaufspreis zwingen könne.