Deshalb sei sie auch auf das Angebot von G._____, die Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von rund Fr. 500'000.00 zu erwerben, nicht eingegangen. Da das Haftungssubstrat erhalten bleibe und die Klägerin die Liegenschaft aus einem triftigen Grund verkaufe, nämlich um die Vermächtnisse an die Erbinnen ihrer Schwester zu entrichten, erfüllten die zum Verkauf der Liegenschaft getroffenen Vorbereitungshandlungen die Tatbestandsvariante des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten gerade noch nicht.