Die Klägerin versuche daher nicht, mittels eines tief angesetzten Verkaufspreises den Erlös aus der Liegenschaft zu senken und dadurch der Beklagten Haftungssubstrat zu entziehen. Vielmehr sei die Klägerin selbst bemüht, die Liegenschaft zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Deshalb sei sie auch auf das Angebot von G._____, die Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von rund Fr. 500'000.00 zu erwerben, nicht eingegangen.