Die Liegenschaft sei im Rahmen eines Bewertungsgutachtens vom 18. September 2023 auf Fr. 1'012'000.00 geschätzt worden. Der Gutachterauftrag sei vom Willensvollstrecker E._____ und nicht von der Klägerin selbst erteilt worden. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um einen zu niedrig angesetzten Schätzpreis handle. Die Liegenschaft sei am 12. Dezember 2023 zu einem Verkaufspreis von Fr. 1'050'000.00 inseriert worden. Die Klägerin versuche daher nicht, mittels eines tief angesetzten Verkaufspreises den Erlös aus der Liegenschaft zu senken und dadurch der Beklagten Haftungssubstrat zu entziehen.