Als Arrestgrund komme zunächst die Variante des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten in Frage. Zentraler Vermögenswert der Klägerin stelle die von ihrem Vater vererbte streitgegenständliche Liegenschaft […] (fortan: Liegenschaft) dar. Die Klägerin habe die Verkaufsabsichten betreffend diese Liegenschaft zunächst bestritten, habe im weiteren Verfahren jedoch dargelegt, dass der Verkauf der Liegenschaft aufgrund der Entrichtung der Vermächtnisse tatsächlich zu erfolgen habe. Am 28. November 2023 sei zudem ein Maklervertrag unterzeichnet worden. Die Liegenschaft sei im Rahmen eines Bewertungsgutachtens vom 18. September 2023 auf Fr. 1'012'000.00 geschätzt worden.