2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass die Beklagte eine Arrestforderung im Umfang von Fr. 34'655.10 glaubhaft gemacht habe (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.2.). Die Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde vor, dass sich die Arrestforderung auf Fr. 42'755.37 belaufe und in diesem Umfang glaubhaft gemacht worden sei (Beschwerde, N 6 ff.). Nachdem – wie aufzuzeigen sein wird – das Vorliegen eines Arrestgrundes ohnehin zu verneinen ist, kann die Frage nach der Höhe der Arrestforderung vorliegend offenbleiben. -5-