3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragte die Beklagte, der Beschwerde vom 27. Mai 2024 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Grundbuchamt Zofingen sei superprovisorisch anzuweisen, den Arrest auf dem fraglichen Grundstück bis zum Vorliegen eines materiellrechtskräftigen Entscheids nicht zu löschen. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies beide Anträge mit Verfügung vom 26. August 2024 ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: