" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 3. Mai 2024 (SB.2023.21) aufzuheben und der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 15. September 2023 sei zu bestätigen. 2. Die Partei- und Gerichtskosten des Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." -4- 3.2. Am 8. Juli 2024 reichte die Klägerin eine Eingabe ein.