2.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 zur Arresteinsprache Stellung und beantragte deren Abweisung unter Kostenund Entschädigungsfolgen. 2.5. Am 3. Januar 2024 und 5. Februar 2024 reichte die Klägerin und am 18. Januar 2024 reichte die Beklagte unaufgefordert weitere Eingaben ein. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 3. Mai 2024: " 1. Der Arrestbefehl Nr. 17 vom 15. September 2023 betreffend die sich im Alleineigentum der Einsprecherin befindliche Liegenschaft […], wird aufgehoben.