2.3. Mit Eingabe vom 16. November 2023 reichte die Klägerin die Einsprachebegründung ein und beantragte das Folgende: " 1. Es sei das Arrestbegehren vom 13.09.2023 abzuweisen. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verurteilen, sofort eine Arrestkaution von CHF 100'000 zu leisten und es sei der Arrest aufzuheben, wenn die Kaution nicht sofort geleistet wird. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.-Zuschlag von 7.7% auf der Entschädigung) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."