2. 2.1. Die Klägerin gelangte mit Eingabe vom 27. September 2023 an das Bezirksgericht Aarau, worauf sie mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 29. September 2023 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe als Einsprache entgegengenommen werden soll. 2.2. Am 20. Oktober 2023 teilte die Klägerin mit, dass die Eingabe vom 27. September 2023 als Arresteinsprache entgegenzunehmen sei, woraufhin ihr die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um die Einsprache zu begründen.