Die Beklagten 1 und 2 wurden indes durch die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 27. Mai 2024 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 1 VKD auf Fr. 300.00 festgesetzt. Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten 1 und 2 auferlegt.