2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beklagten 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass mit der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – jedenfalls mit Bezug auf Ziff. 1 und 2 des Dispositivs unzutreffend – auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wurde. Zwar dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen, wenn sie sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2008 vom 22. August 2008 E. 4.1). Die Beklagten 1 und 2 wurden indes durch die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 27. Mai 2024 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.